Die Auszeich­nung gilt ausschließ­lich für das lokale Versor­gungs­ge­biet eines Anbie­ters, da viele Bewer­tungs­kri­te­rien einen regio­nalen Bezug haben. In der Regel entspricht das ausge­zeich­nete Gebiet dem Grund­ver­sor­gungs­ge­biet. In begrün­deten Ausnah­me­fällen kann das Versor­gungs­ge­biet indi­vi­duell fest­ge­legt werden.